Satzung des Craniosacral Verbands Deutschland e.V. (CSVD)

(aktuelle Fassung vom Oktober 2023)

Satzung 2023 deutsch: PDF                   Statutes 2023 english: PDF

Wahl- und Abstimmordnung 2022: PDF

Leitlinien 2022 deutsch: PDF                  Guidelines 2022 english: PDF

Beitrags- und Gebührenordnung deutsch: PDF
 

 

§ 1         Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.   Der Verein führt nach geänderter Eintragung in 2013 in das Vereinsregister den Namen „Craniosacral Verband Deutschland“ e.V. (abgekürzt CSVD).
2.   Sitz des Vereins ist 85540 Haar.
3.   Der Verein ist im Vereinsregister München unter Nr. VR 205191 eingetragen.
4.   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2         Zweck des Vereins

Der Craniosacral Verband Deutschland  ist eine Vereinigung der Craniosacral- Praktizierenden in Deutschland. Er ist konfessionell und parteipolitisch ungebunden.   Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Entwicklung auf dem von Dr. W. G. Sutherland begründeten und von anderen Therapeuten weiterentwickelte Gebiet der Craniosacralen Behandlung des menschlichen Körpers. Dieses umfasst eine darauf aufbauende und mit manueller Berührung verbundene Methode zur Erweiterung des Gesundheitsbewusstseins mit dem Ziel, die Körperstruktur auszubalancieren und mehr ins Lot zu bringen, was sich dann nicht nur in einer verbesserten körperlichen, sondern meist auch ganzheitlich seelischen Verfassung äußert.

Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1.   Verbreitung von Informationsmaterial über die Craniosacrale Arbeits- und Denkweise.
2.   Organisation bzw. Unterstützung von Informationsveranstaltungen über die Craniosacrale Arbeits- und Denkweise.
3.   Unterstützung der Kommunikation zwischen den Ausgebildeten in der Craniosacralen Methode, den Studenten der Methode, anderen Craniosacral-Organisationen sowie der allgemeinen Öffentlichkeit.
4.   Unterstützung einer Weiterentwicklung des Gebiets der Craniosacralen Behandlung durch entsprechende weiterführende Forschung.  

§ 3      Gemeinnützigkeit  

1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
2.   Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3.   Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

§ 4         Mitgliedschaft  

1. Alle natürlichen Personen, die eine craniosacrale Fachausbildung begonnen oder abgeschlossen haben, können ohne Rücksicht auf religiöse, ethnische oder politische Zugehörigkeit und Anschauung ordentliche Mitglieder sein.
2. Formen der Mitgliedschaft sind
a. Fördermitgliedschaft (z.B. Einzelpersonen, Organisationen)
b. einfache Mitgliedschaft (= studentische Mitgliedschaft)
c. Craniosacral – Praktizierende
d. Craniosacral - Lehrer/innen
e. Craniosacral – Schulen
3. Unter welchen Voraussetzungen sie vom Verband als Praktizierende anerkannt und auf einer Praktizierenden-Liste geführt werden, ist in den Leitlinien des Verbandes geregelt. Alle ordentlichen Mitglieder haben das volle Stimmrecht.
4. Alle Mitglieder sind berechtigt, sich öffentlich Mitglied des „Craniosacral Verband Deutschland e.V.“ zu nennen. Alle Mitglieder, die nicht die in den Leitlinien beschriebene Voraussetzungen des Verbandes erfüllen, um als Praktizierende anerkannt und auf eine Praktizierenden-Liste geführt zu werden, müssen gleichzeitig den Status ihrer Mitgliedschaft angeben (z.B. Mitglied in Ausbildung, Fördermitglied oder ähnliches), aus dem unmissverständlich zu erkennen ist, dass es sich nicht um eine/n anerkannten Praktizierende/n des Verbandes handelt.
5. Andere natürliche und juristische Personen können fördernde Mitglieder werden. Sie haben kein Stimmrecht.

§ 5         Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag und dessen schriftliche Annahme durch den Verband.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann versagt werden, wenn durch sie Ziele und Interessen des Vereins beeinträchtigt werden.

§ 6      Beendigung der Mitgliedschaft  

1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod
Zu a) Der Austritt ist zum Ablauf eines Kalenderjahres mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist (spätestens 30.9., Datum Poststempel) möglich. Er muss schriftlich an die Geschäftsstelle des Verbandes erfolgen.
Zu b) Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn

  •  die aktuelle Anschrift des Mitgliedes durch Anfrage beim Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln ist,
  •  das Mitglied durch sein berufliches oder persönliches Verhalten gegen die Grundsätze des beruflichen Selbstverständnisses, die Satzung des Verbandes oder die Vereinsinteressen verstößt, obwohl der Verband dieses Verhalten zuvor unter Hinweis auf möglichen Ausschluss abgemahnt hat, oder in schwerwiegender Weise dagegen verstoßen hat.
  • das Mitglied bis 6 Monate nach Fälligkeit nach der gültigen Finanzordnung des jeweiligen Geschäftsjahres seine Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt hat. Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 2 Wochen Gelegenheit gegeben wurde, sich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Gegen den Beschluss kann binnen einer Frist von 1 Monat Berufung eingelegt werden, die schriftlich an den Vorstand zu richten ist. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft unbeschadet der Ansprüche des Verbandes auf rückständige Beiträge oder sonstige Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen - soweit nicht für die Zukunft entrichtet - oder von sonstigen Zuwendungen erfolgt nicht.    

§ 7         Mitgliedsbeiträge  

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. In begründeten Einzelfällen kann unter Berufung auf die Beitragsordnung durch den Vorstand eine abweichende Entscheidung getroffen werden. Weiteres ist in der Beitragsordnung geregelt.

§ 8         Organe  

Organe des Vereins sind:

Mitgliederversammlung
Vorstand
Beirat
Rechnungsprüfer

§ 9         Mitgliederversammlung  

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Gremium des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstands
  • Wahl bzw. Abberufung sowie Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Beirats
  • Wahl der Rechnungsprüfer
  • Beschlussfassung über die Richtlinien der Vereinsarbeit
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Beitragsordnung
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt; auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann dies auch zu einem Zweijahres-Turnus verändert werden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens 6 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder, wenn dies entweder der Beirat mit ¾-Mehrheit oder mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beantragen.

4. Bei Mitgliederversammlungen wird mit offener Abstimmung gewählt, sofern sich kein Widerspruch dagegen erhebt. Jedes Mitglied kann maximal ein anderes Mitglied vertreten, wenn es schriftlich bevollmächtigt wird.

5. Der Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung wird aus der jeweiligen Versammlung gewählt.

6. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Der/die Protokollführer/-in wird zu Beginn der Versammlung vom Vorstand benannt.

7. Anstelle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann der Vorstand auch eine schriftliche oder elektronische Abstimmung durchführen lassen. Alles Weitere regelt die Wahl- und Abstimmordnung, die Bestandteil der Satzung ist.

8. Sowohl bei einer Mitgliederversammlung als auch einer schriftlichen Abstimmung werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Für eine Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3, für eine Vereinsauflösung eine Mehrheit von ¾ der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderung und Auflösung des Vereines können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn diese Punkte in der Ladung angegeben wurden.

9. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur Beschlüsse zu Themen gefasst werden, die in der Einberufung vorher angekündigt werden. Bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung können auch Angelegenheiten, die nicht in der Einberufung angekündigt wurden, behandelt und beschlossen werden, sofern dies von mindestens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird. Bei einer schriftlichen Abstimmung gibt es keinerlei inhaltliche Beschränkung in Bezug auf eine eventuelle vorherige Ankündigung derselben.

10.Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren, das Protokoll wird von dem/der Protokollführer/-in und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet und gilt damit als beurkundet. Es ist spätestens bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.

11.Die Mitgliederversammlung stimmt über die Finanzordnung, die Wahlordnung und die Beitragsordnung ab.

§ 10       Vorstand  

1. Der Vorstand besteht aus

  • der/dem 1. Vorsitzenden und eventuell
  • ein bis zwei weiteren Vorsitzenden
  • der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister

Die Mitglieder des Vorstands müssen bei der Wahl Praktizierende nach den Leitlinien des CSVD sein.

2. Dem Vorstand obliegt die gesetzliche Vertretung des Vereins, die Geschäftsführung, vornehmlich die Vermögensverwaltung, sowie die Einstellung und Entlassung von evtl. Angestellten.
 
3. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und evtl. ein bis zwei weiteren Vorsitzenden, sowie der Schatzmeisterin/ dem Schatzmeister. Die Zahl der weiteren Vorsitzenden kann minimal null und maximal zwei betragen und wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Verein kann gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten werden. Wenn bei Entscheidungen, die vom Vorstand getroffen werden sollen, trotz intensiver Bemühungen innerhalb des Vorstands keine Lösung gefunden werden kann und innerhalb des Vorstand Stimmengleichheit besteht, soll die Beratung durch den Beirat gegebenenfalls verpflichtend erfolgen. Sollte sich auch nach eingehender Beratung keine Lösung abzeichnen und die Angelegenheit große Dringlichkeit haben, so ist eine Entscheidung durch die 1. Vorsitzende/ den 1. Vorsitzenden zu fällen. Der Vorstand wird von der Beschränkung des § 181 BGB (Verbot von Verträgen mit sich selbst) befreit.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

5. Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins - insbesondere Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Beirates- können für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Diese wird in der Finanzordnung geregelt.

6. Sollte ein Vorstandsmitglied sein Amt niederlegen, so kann der übrige Vorstand mit Zustimmung des Beirats einen Nachfolger wählen. Die gewählte Person muss ein ordentliches Mitglied sein und scheidet bei der nächsten Mitgliederversammlung automatisch aus.  

§ 11    Beirat  

1. Der Beirat besteht aus natürlichen Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

2. Der Beirat hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes im Sinne der Satzung und der Mitgliederversammlung zu unterstützen, mitzuarbeiten und ihn zu beraten.

3. Die Beiratsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.    

§ 12       Rechnungsprüfer  

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Sie werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.

2. Eine Wiederwahl ist möglich.

3. Sie gehören dem Vorstand nicht an.

4. Den Rechnungsprüfern obliegt Prüfung der Bücher des Vereins gemäß der Finanzordnung. Der Rechnungsprüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.

§ 13       Weitere Ausschüsse               

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf.        

§ 14       Auflösung  

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des in § 2 in dieser Satzung dargelegten Vereinszwecke zu verwenden hat. Die Einrichtung wird vom Vorstand bestimmt. Die Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens sind mit dem Finanzamt abzustimmen.

In dieser Form beschlossen am 06. Dezember 1996.  
§§ 4.3  und  11.1  geändert durch Abstimmung gemäß § 9 ff  im September 1997.  
§§  2,  4.2  und  4.4  geändert durch Abstimmung gemäß § 9 ff  im Oktober 1998.  
§§ 1, 4.1, 4.2. und 4.3, 13.1 und 13.2 geändert durch Abstimmung gemäß § 9 im Oktober 2013. 
§§ 9.7 und 9.8, sowie 10.1 und 10.5 geändert durch Brief-Abstimmung gemäß § 9 ff im März/April 2016
§§ 1.1, 1.3, 1.4, 4.1, 4.2, 4.3, 4.4 geändert, § 4.5 neu eingefügt, §§ 5.1, 6.1, 7, 9.1, 9.2, 9.3, 9.5, 9.6, 9.7, 9.8, 9.10 geändert, § 9.11 neu eingefügt, §§ 10.1, 10.3, 10.4, 10.5, 10.6, 11.1, 11.2 geändert, § 11.3 neu eingefügt, §12 geändert, §§ 12.1, 12.2, 12.3, 12.4 neu eingefügt durch Abstimmung gem. § 9 am 8. Oktober 2022 und
§ 6.1, 9.7, 10.3 Änderungen vom 8. Oktober 22 korrigiert, § 14 geändert durch Abstimmung gem. § 9 am 7. Oktober 2023.

Satzung (2023) : PDF     

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